Werklieferungen (Lieferung inkl. Montage, sowie Serviceleistungen) gelten als eine steuerbare Lieferung im Zusammenhang mit Grundstücken, Immobilien oder an sich in der Schweiz befindenden Gegenständen und gelten an dem Ort erbracht, an dem das Grundstück, Gebäude oder der Gegenstand gelegen ist. Die Gesellschaft erbringt in diesen Fällen steuerbare Leistungen in der Schweiz.
Grundsätzlich liegt der Ort einer Lieferung dort, wo die Versendung derer beginnt. Liefert somit ein Unternehmen Ware direkt an einen Endabnehmer in der Schweiz, ohne diese zu installieren, führt das Unternehmen aus Sicht der schweizerischen MWST eine Lieferung im Ausland aus und wird in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Importeur und Schuldner der Einfuhrsteuer ist in diesem Fall der Empfänger in der Schweiz.
Mit einer sog. "Unterstellungserklärung Ausland" wird der Ort der Lieferung, welcher wie oben beschrieben im Ausland liegt, in die Schweiz verlegt und die Lieferungen gelten als in der Schweiz ausgeführt. Die Einfuhr wird im eigenen Namen deklariert. D.h. der Versender tritt anstelle des Empfängers in der Schweiz als Importeur auf und wird Schuldner der Zollabgaben und der Einfuhrsteuern. Die Lieferungen an schweizerische Kunden sind mit den in der Schweiz geltenden Steuersätzen abzurechnen und die MWST ist an die ESTV abzuliefern. Dem Unternehmen steht im Gegenzug der Vorsteuerabzug zu, wodurch u.a. die bezahlte Einfuhrsteuer zurückgefordert werden kann.
Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben, können sich die bezahlte Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen vergüten lassen.
Der Antrag für die Rückerstattung kann von uns vorbereitet werden und wir übernehmen auch die gesetzlich vorgeschriebene Steuerstellvertretung. Sprechen Sie uns einfach an.
Während der Zeit, in der ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz tätig und steuerpflichtig ist, hat es sich durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vertreten zu lassen. Als Steuervertreter wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt.
Der Steuerstellvertreter sorgt für die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur Mehrwertsteuer und erstellt die periodischen Abrechnungen.
Der Steuerstellvertreter trägt jedoch keine Haftung für allfällige Steuerschulden und für die übrigen geldwerten Ansprüche der Verwaltung. Die Bezahlung der Steuerschuld obliegt dem Steuerpflichtigen.
Wir erstellen die MWSt-Abrechnung nicht in einem Excel-File, sondern wir erfassen die Buchungsunterlagen in unserer Buchhaltungssoftware. Dies hat folgende Vorteile für Sie:
- Sie haben eine komplette Nebenbuchhaltung inkl. Kontenblätter zur Verfügung
- Die Buchhaltung entspricht zu 100% den schweizerischen Gesetzen und Normen
- Bei einer Anfrage durch die Steuerverwaltung steht ein MWSt-Journal, ein Buchungsjournal, eine Erfolgsrechnung und Kontoauszüge auf Knopfdruck zur Verfügung
- MWSt-Formulare können elektronisch ausgedruckt werden
- Sofern Sie es wünschen stellen wir Ihnen auch eine komplette ERP-Software zur Verfügung. D.h. Sie müssen Ihre eigene Software nicht auf die schweizerischen Vorschriften (wie u.a. Rechnungsbelege, Steuerschlüssel, Währungsproblematiken) umstellen. Ende Jahr können Sie dann die Schweizerische Nebenbuchhaltung einfach in Ihre Hauptbuchhaltung einfliessen lassen.
- Ihre Firma hinterlässt einen professionellen Eindruck bei der Steuerverwaltung!